Kennen Sie Ihre Pflichten?

icon shout

Unfallverhütung und Erste-Hilfe-Maßnahmen sind Pflicht
Jedes Unternehmen, das einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt, ist dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zu ergreifen. Das gilt ausnahmslos für alle Unternehmen – ganz gleich, welcher Branche sie angehören. Für Sie als Arbeitgeber ergeben sich daraus verschiedene gesetzliche Pflichten. Dazu gehört zum Beispiel, die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und die Erste Hilfe für Arbeitsunfälle zu organisieren. Gesetzliche Regelungen, die die Betriebliche Erste Hilfe betreffen, sind unter anderem im Arbeitsschutzgesetz, in den Arbeitsstättenrichtlinien und in den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschriften) geregelt.

 

Welche rechtlichen Grundpflichten der Ersten Hilfe gibt es?
Wichtige Pflichten, die Sie als Arbeitgeber haben, sind im § 10 Arbeitsschutzgesetz (Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) geregelt. Dazu gehören:

  • Treffen von Maßnahmen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind (je nach Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten)
  • Sicherstellen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind
  • Benennen von Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen (in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren)

 

Wussten Sie, dass …
… die Berufsgenossenschaft eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro verhängen darf, wenn ein Unternehmen:

  • die gesetzlichen Vorschriften der Ersten Hilfe nicht einhält
  • nicht ausreichend Erste-Hilfe-Materialien bereitstellt
  • keine oder unzureichend Ersthelfer vorhält
  • Ersthelfer-Schulungen vernachlässigt
  • einen Aushang für ärztliche Erstversorgung fehlt oder mangelhaft ist
  • gesetzliche Änderungen mit der entsprechenden schnellen Umsetzungspflicht missachtet?

(§ 32 BGV A1 und nach § 209 SGB VII)
2014 wurde die BGV als DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschriften 1–84 zusammengefasst. Mit den DGUV-Vorschriften wurden die nahezu identischen Vorschriften des BGV A1 und des GUV-V A1 außer Kraft gesetzt und in eine Vorschrift überführt.

 

Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite
In unserem kostenfreien Erste-Hilfe-Check überprüfen wir, wie gut Sie die gesetzlichen Vorgaben schon erfüllen. Wir haben eine Checkliste entwickelt, mit der wir einfach & übersichtlich alle wesentlichen Vorgaben erfassen. Auch informieren wir Sie bei unserem Erstgespräch über die geltenden gesetzlichen Anforderungen! Kommt es zu einer längerfristigen Zusammenarbeit, bringen wir Ihre betrieblichen Erste-Hilfe-Vorschriften regelmäßig auf den neuesten Stand – medizinisch-rechtlich geprüft und angepasst an Ihr Unternehmen.

 

Ihre Vorteile

Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Erste-Hilfe-Vorschriften einzuhalten. Denn bei Verstößen drohen empfindliche Strafen von bis zu 10.000 Euro. Unser Motto: Kostensenkung statt Risikozuschlag! Bei Schadensfreiheit können Sie zudem Rabatte mit Ihrer Berufsgenossenschaft aushandeln. Wir informieren und unterstützen Sie individuell. Fordern Sie Ihr Angebot an!